Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Museums- und Heimatverein Gifhorn e.V. hat seinen Sitz in der Stadt Gifhorn. Sein Tätigkeitsgebiet ist der Landkreis Gifhorn.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Vergütungen gezahlt werden.

Der Verein darf seine Mittel weder für unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Er besitzt Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister.

§ 2 Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Förderung des Historischen Museums Schloss Gifhorn, des Klosterhofmuseums Isenhagen und des EMMA – Museumswohnung im Kavalierhaus Gifhorn,
b) Entwicklung der regionalen Identität und Förderung des Heimatgedankens,
c) Schutz, Pflege, aktive Förderung und Erforschung der heimischen Kultur, des Brauchtums, der Baudenkmäler sowie der Natur und der Landschaft,
d) Erwerb von Sammlungen und Einzelstücken sowie Pachtung und Betreuung schutz- würdiger Grundstücke und Naturgebilde,
e) Jugendgruppen und andere Organisationen für die vorbezeichneten Aufgaben zu interessieren und sie in ihrer Arbeit zu unterstützen,
f) Geldmittel zur Erfüllung der vorbezeichneten Aufgaben zu beschaffen und zu Spenden anzuregen,
g) Veröffentlichungen herauszugeben, Vorträge, Ausstellungen und Führungen zu veranstalten.

§ 3 Mitglieder

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung beim Museums- und Heimatverein Gifhorn e.V. in Gifhorn. Mitglieder können auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes werden. Mitglieder, die sich um Ziel und Zweck des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist mindestens 3 Monate vor Jahresende beim Museums- und Heimatverein Gifhorn e.V. in Gifhorn anzuzeigen.
Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung trotz Mahnung mehr als ein Jahr im Rückstand sind, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 4 Vereinsorgane

(1) Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand besteht aus:
der/dem Vorsitzenden,
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
der/dem Schatzmeister(in), der/dem Schriftführer(in).

Die / Der Vorsitzende und die / der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, sie sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Bei Verhinderung der / des Vorsitzenden oder der / des Stellvertreterin/Stellvertreters vertritt sie / ihn eines der anderen Vorstandsmitglieder in der aufgeführten Reihenfolge (wobei der Fall der Verhinderung nach außen hin nicht nachgewiesen zu werden braucht).
Die Vorstandsmitglieder bekleiden Ehrenämter, sie werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Beirat besteht neben dem Vorstand aus den Museumsleitungen und mindestens 5, höchstens 10 weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirats, mit Ausnahme der Museumsleitungen, werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Beirats bekleiden Ehrenämter.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch die / den Vorsitzenden in der Regel einmal jährlich im ersten Halbjahr einberufen. Die Einberufung muss schriftlich, spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung, erfolgen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn dies dem Vorstand im Interesse des Vereins notwendig erscheint,
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen nach Antragstellung. Der Antrag muss begründet sein.

(5) Die / Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung die / der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Vorstands- und Beiratssitzungen und die Mitgliederversammlung.
Sie / Er beruft den Vorstand und den Beirat, sooft es die Geschäfte erfordern oder sobald mindestens 2 Vorstands- oder 4 Beiratsmitglieder dies beantragen. Die Einberufung muss schriftlich, spätestens 1 Woche vor dem Tag der Sitzung, erfolgen.

(6) Der Vorstand und der Beirat fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit es sich nicht um Satzungsänderungen (§ 7) oder um die Auflösung des Vereins (§ 8) handelt.

(7) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn
a) beim Vorstand 3 Mitglieder,
b) beim Beirat 5 Mitglieder,
c) bei der Mitgliederversammlung 12 Mitglieder anwesend sind.

(8) Über die Form der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(9) Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Geschäfts- und Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Sie genehmigt den Haushaltsplan, die Jahresrechnung, erteilt dem Vorstand Entlastung und wählt den Vorstand und den Beirat.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands, des Beirats und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

§ 5 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

§ 6 Datenschutz

Der Verein beachtet und befolgt die jeweils aktuellen gesetzlichen Datenschutz- bestimmungen. Allen Mitgliedern wird eine Datenschutzerklärung ausgehändigt. Die aktuelle Fassung der Datenschutzerklärung des Vereins kann auch auf der Homepage des Vereins www.mhv-gifhorn.de eingesehen werden.

§ 7 Satzungsänderung

Für die Änderung der Satzung ist die Mitgliederversammlung zuständig. Der Antrag muss in der Einladung bekanntgegeben werden. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Gifhorn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, vorrangig zur gemeinnützigen Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde zu verwenden hat.

Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB mit den in den §§ 48 – 53 aufgeführten Rechten und Pflichten.

§ 9

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 3. Mai 2016.

Gifhorn, den 24. April 2019
Der Vorstand

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